Verkaufs- u. Lieferbedingungen der TST electronics GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.

Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Beinhaltet unsere Verpflichtung die Aufstellung von uns gelieferter Geräte oder Anlagen, sonstige Montagen oder die Durchführung von Wartungsarbeiten, so gelten ergänzend unsere Montagebedingungen und Wartungsbedingungen.

I. Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird.
2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Für die Richtigkeit von technischen Daten, Preisen und sonstigen Angeboten in Herstellerprospekten, auf die nicht ausdrücklich durch uns Bezug genommen wurde, übernehmen wir keine Haftung.
4. Technische Änderungen, die dem Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen oder den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben uns vorbehalten.

II. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird zum Selbstkostenpreis besonders berechnet.
2. Unsere Preise sind Tageslistenpreise und beruhen auf den gegenwärtigen Kostenbestandteil für Materialien, Löhne und Gemeinkosten. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss und haben sich die Kosten bis zum Tag der Auslieferung geändert, so sind wir berechtigt, unsere dann gültigen Listenpreise in Rechnung zu stellen.

III. Zahlung
1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet werden oder Abschlagszahlungen nach Lieferungs- oder Baufortschritt, sind die Zahlungen des Bestellers fällig mit Erhalt der Rechnung und grundsätzlich ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
2. Die Zahlung hat grundsätzlich in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Werden Wechsel hereingenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber; Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte – ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den noch offen stehenden Brutto-Betrag zu zahlen. Soweit wir Fälligkeitszinsen verlangen können, ist der gleiche Zinssatz vereinbart.
4. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so werden alle offen stehenden, auch gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen unserer Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung von allen Verträge zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich – bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – um eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis berühren.
6. Stehen dem Besteller gemäß Ziffer VIII wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn wir unsere Gewährleistungsverpflichtung wegen der betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit geleistet haben, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.

IV. Lieferpflicht
1. Hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Besteller diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzungen für den Beginn der Lieferfrist sind das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen und gegebenenfalls Genehmigungen sowie die Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Abholung bereitgestellt haben.
3. Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderung verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
4. Unvorhergesehene Hindernisse, die nicht durch unseren Willen bedingt sind, wie z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks, Vandalismus und sonstige Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig bestellter Waren sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordene Aussperrungen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die vorerwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Geraten wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug, so gelten folgende Regelungen:
Wir haften dem Besteller auf Schadenersatz, sofern der Verzug auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden beruht. Bei bloßer Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur bis zu einem Höchstbetrag von 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung bis zur Höhe von im Ganzen 1% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers nach Ziffer IX bleibt unberührt.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit Verlassen unseres Werkgeländes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder die Anfuhr, übernommen haben.
2. Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Bestellers aus unserer Mängelhaftung bleiben hiervon unberührt.

VI. Annahme des Bestellers
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte –
1. nach sofortiger Rechnungsstellung (auch Abschlagsrechnungen) die Bewirkung unserer Leistung verweigern, solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat.
2. nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
3. Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 15% der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises; dem Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung wegen aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung.
2. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. § 946 Abs.2 BGB gilt nicht.
3. Der Besteller darf Gegenstände, auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bestellers. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben. Der Besteller hat uns alle zur Wahrung unserer Eigentumsrechte sonst erforderlichen Informationen zu erteilen.
5. Veräußert der Besteller die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
6. Wird die Vorbehaltsware dergestalt mit einem Grundstück des Bestellers verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Besteller, sofern ihm ein Anspruch auf Mietzins aus diesem Grundstück zusteht, hiermit seinen Mietzinsanspruch mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab.
7. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.
8. Wenn sich die Bestellung um Software handelt, liegen grundsätzliche alle Urheberrechte bei der TST electronics GmbH. Der Besteller ist nicht berichtigt gelieferte Software zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen.
9. Dem Besteller, seinen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen, die in diesem Fall beauftragt werden, ist es untersagt, die bestellte Software zu analysieren, zu reassemblieren oder in irgendeine Weise zu verändern. Alle Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware oder die Übersetzung in andere Codeformen sind verboten.
10. Jeder Versuch der Rückerschließung der Herstellungsstufen, der Veränderung von Code oder der unerlaubten Nachbildung oder Vervielfältigung von der bestellten Software oder ihre Keyfiles führt zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung, sowie einer Vertragsstrafe von 100000,00 €.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich gem. § 377 Abs.1 HGB (Deutsches Recht) geltend zu machen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist.
2. Der Besteller ist verpflichtet vor Inbetriebnahme der bestellten Software alle Funktionen der Software unter ihrer Hard- und Softwareumgebung zu testen. Ebenso hat er die Datenträger und ggf. in gedruckter Form vorliegenden Dokumentationen bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Werden Mängel festgestellt, sind diese der TST electronics GmbH unverzüglich schriftlich detailliert beschrieben mitzuteilen. Sowie unter welchen Umständen der Fehler auftritt.
3. Falls zur Reproduktion oder Lokalisierung eines Fehlers Daten oder Informationen vom Besteller benötigt werden, hat er diese kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Vor der Installation der Software bzw. Hardware hat der Besteller ausreichende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies betrifft unter anderem das Betriebssystem und bereits installierte Software sowie die Datenbestände jedes betroffenen Computers. Betroffene Computer sind alle Geräte, auf die die Software oder Teile der Software installiert werden.
5. Sollte die bestellte Software mit anderer Software auf einen Computer nicht kompatibel sein, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf Schadensersatz.

6. Unsere Haftung gilt nur für Fehler, die unter den in der Bestellung des Bestellers angegebenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßer Nutzung aufgetreten sind. Sie umfasst grundsätzlich keine Fehler, die aufgrund von falscher Wartung, Installation, Verkabelung, durch Änderungen, die ohne unsere schriftliche Zustimmung durchgeführt werden, oder durch unsachgemäße Reparaturen durch Dritte entstehen. Auch umfasst sie keinen normalen Verschleiß. Grundsätzlich sind von uns gelieferte Produkte nur durch Fachpersonal (im Sinne von der BetrSichV) zu montieren bzw. in Betrieb zu nehmen. Wir übernehmen ausschließlich eine Teilegarantie. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge von unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Wir haften nicht für eventuelle Service-Einsätze vor Ort. Eine Gewährleistungs-Verpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis vorgenommen worden sind.
7. Bei Ersatzteillieferungen von Neuteilen übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ab Einbaudatum, max. 15 Monate nach Lieferdatum.
8. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder nach unserer Wahl den Liefergegenstand oder das fehlerhafte Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen.
9. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
10. Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremd-Erzeugnisse, so behalten wir uns die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden Gewährleistungs-Ansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung an den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln.
11. Wir können die Beseitigung von Mängeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Besteller die von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
12. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte, nicht in unserem Hause generalüberholte Ware, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
13. Eine weitergehende Gewährleistung für einfache Fahrlässigkeit wird von uns nicht übernommen. Insbesondere kann der Besteller keinen Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens verlangen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft begründet ist.
Auch in diesem Fall sind – sofern nicht die falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist – Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen.
14. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz schulden wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz, sofern uns dieses vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschulden zuzurechnen ist. Der Schadensersatz wird für atypische und nicht vorhersehbare Schäden auf den Betrag begrenzt, der das Auftragsvolumen bildet.

15. Der Besteller hat auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko einen After-Sales-Service zu leisten.

IX. Recht des Kunden auf Rücktritt
1. Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
2. Befinden wir uns in Leistungsverzug und gewährt uns der Kunde gemäß § 326 BGB eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

X. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorgesehener Ereignisse
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4., die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall nicht zu.

XI. Schadenersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit u. positiver Vertragsverletzung
1. Bei von uns zu vertretender ganzer oder teilweiser Unmöglichkeit schulden wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz, sofern uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Haben wir die Unmöglichkeit bloß fahrlässig verschuldet, so wird der Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens auf 5% der Gegenleistung beschränkt, die mit dem Besteller für den betroffenen Teil der Leistung vereinbart war.
Ist der Besteller Kaufmann, so ist ein Schadensersatzanspruch bei bloß fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung steht dem Besteller, sofern wir nur fahrlässig Verschulden zu vertreten haben, nicht zu. Gegenüber kaufmännischen Bestellern haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer XI. 1, Abs. 2

XII. Ausschluss weitergehender Ansprüche
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, die dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluss verbieten.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten – auch für Wechsel- und Scheckklagen –Hagen (Westfalen), Deutschland.

XIV. Schlussbestimmung
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so umzudeuten bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg nach Möglichkeit erreicht wird. Ist dies nicht möglich, sollen die entsprechenden Bestimmungen durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden